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Gewerbesteuerpflicht für ARGEN?

Gewerbesteuer

Die Gewerbe­steuer ist eine lokale Steuer, die von Unternehmen auf deren Gewinn erhoben wird. Da sie auf kommunaler Ebene erhoben wird, fließen die Einnahmen direkt den Gemeinden zu, in denen die Unternehmen ihren Gewerbesteuer­pflichten nachkommen.

Wirtschaftliche Auswirkungen der Gewerbesteuer­pflicht auf die Unternehmen: Die Gewerbesteuer­pflicht hat direkte wirtschaftliche Auswirkungen. So führt die Gewerbesteuer­pflicht zu einer Belastung der Gewinne und somit zu einer Reduzierung des zur Verfügung stehenden Kapitals. Dies kann die Investitions­fähigkeit und Wettbewerbs­fähigkeit beeinflussen.

Arbeitsgemeinschaft/en (ARGE/N)

Arbeits­gemeinschaften sind Personen­gesellschaften nach BGB. Es ist dabei gleichgültig, ob die ARGE nach außen im eigenen Namen auftritt oder nicht. Weiter­führende Informationen zur Definition von ARGEN finden Sie auch hier.

Gewerbesteuer­pflicht?

Die Gewerbesteuer­pflicht von ARGEN in der Bau­wirtschaft ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte umfasst. Grundsätzlich werden ARGEN als gewerbliche Unternehmen angesehen und unterliegen daher der Gewerbesteuer­pflicht. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als ARGE steuerlich anerkannt zu werden. Dazu gehören beispielsweise die gemeinsame Kalkulation der Leistungen, eine einheitliche Angebots­abgabe sowie die gemeinsame Durchführung des Projekts.

Für Arbeits­gemeinschaften im Baugewerbe ist in der Regel keine separate Gewerbesteuer zu entrichten. Indirekt können natürlich auch die beteiligten Unternehmen der ARGE von der Gewerbesteuer­pflicht betroffen sein, wenn sie Gewinne aus der ARGE beziehen.

Dies leitet sich aus der Abgaben­ordnung (AO) §180 und dem Gewerbesteuer­gesetz (GewStG) §2a her. Die Arbeits­gemeinschaften sind hierbei als Betriebs­stätten der jeweiligen Gesellschafter zu betrachten. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer eigenständigen Heranziehung der Gewerbeertrags­steuer abgesehen. 

Vorausgesetzt, die nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt:

  • Zweck der ARGE ist die alleinige Erfüllung eines Werkvertrages (§ 631 BGB) oder Werklieferungs­vertrages (§ 651 BGB)
  • Die ARGE überstellt bei Auflösung alle Gewinne/Verluste anteilig an die jeweiligen Gesellschafter (in der Regel erfolgt dies direkt bei Bauende)
  • Die Auflösung mit Gewinn/Verlustrechnung wird per Schluss­protokoll festgehalten (zu diesem Zeitpunkt realisieren die Gesellschafter das Ergebnis)

Fazit

Damit eine ARGE nicht gewerbesteuer­pflichtig wird ist folgendes zu beachten. Erfüllt die ARGE mehrere unterschiedliche Verträge? Dann gilt diese ARGE wieder als sachlich selbstständiger Gewerbe­betrieb und wird gewerbesteuer­pflichtig.

Zum Beispiel: Eine ARGE baut ein Gebäude und übernimmt auch die anschließende Vermarktung!

Um hier nicht separat gewerbesteuer­pflichtig zu werden, belassen Sie es bei Ihrer Kern­kompetenz die zur Gründung der ARGE führte, oder gründen für die neue Aufgabe ein separates Unternehmen.

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