Gewerbesteuerpflicht für ARGEN?
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine lokale Steuer, die von Unternehmen auf deren Gewinn erhoben wird. Da sie auf kommunaler Ebene erhoben wird, fließen die Einnahmen direkt den Gemeinden zu, in denen die Unternehmen ihren Gewerbesteuerpflichten nachkommen.
Wirtschaftliche Auswirkungen der Gewerbesteuerpflicht auf die Unternehmen: Die Gewerbesteuerpflicht hat direkte wirtschaftliche Auswirkungen. So führt die Gewerbesteuerpflicht zu einer Belastung der Gewinne und somit zu einer Reduzierung des zur Verfügung stehenden Kapitals. Dies kann die Investitionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen.
Arbeitsgemeinschaft/en (ARGE/N)
Arbeitsgemeinschaften sind Personengesellschaften nach BGB. Es ist dabei gleichgültig, ob die ARGE nach außen im eigenen Namen auftritt oder nicht. Weiterführende Informationen zur Definition von ARGEN finden Sie auch hier.
Gewerbesteuerpflicht?
Die Gewerbesteuerpflicht von ARGEN in der Bauwirtschaft ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte umfasst. Grundsätzlich werden ARGEN als gewerbliche Unternehmen angesehen und unterliegen daher der Gewerbesteuerpflicht. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als ARGE steuerlich anerkannt zu werden. Dazu gehören beispielsweise die gemeinsame Kalkulation der Leistungen, eine einheitliche Angebotsabgabe sowie die gemeinsame Durchführung des Projekts.
Für Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe ist in der Regel keine separate Gewerbesteuer zu entrichten. Indirekt können natürlich auch die beteiligten Unternehmen der ARGE von der Gewerbesteuerpflicht betroffen sein, wenn sie Gewinne aus der ARGE beziehen.
Dies leitet sich aus der Abgabenordnung (AO) §180 und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) §2a her. Die Arbeitsgemeinschaften sind hierbei als Betriebsstätten der jeweiligen Gesellschafter zu betrachten. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer eigenständigen Heranziehung der Gewerbeertragssteuer abgesehen.
Vorausgesetzt, die nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt:
- Zweck der ARGE ist die alleinige Erfüllung eines Werkvertrages (§ 631 BGB) oder Werklieferungsvertrages (§ 651 BGB)
- Die ARGE überstellt bei Auflösung alle Gewinne/Verluste anteilig an die jeweiligen Gesellschafter (in der Regel erfolgt dies direkt bei Bauende)
- Die Auflösung mit Gewinn/Verlustrechnung wird per Schlussprotokoll festgehalten (zu diesem Zeitpunkt realisieren die Gesellschafter das Ergebnis)
Fazit
Damit eine ARGE nicht gewerbesteuerpflichtig wird ist folgendes zu beachten. Erfüllt die ARGE mehrere unterschiedliche Verträge? Dann gilt diese ARGE wieder als sachlich selbstständiger Gewerbebetrieb und wird gewerbesteuerpflichtig.
Zum Beispiel: Eine ARGE baut ein Gebäude und übernimmt auch die anschließende Vermarktung!
Um hier nicht separat gewerbesteuerpflichtig zu werden, belassen Sie es bei Ihrer Kernkompetenz die zur Gründung der ARGE führte, oder gründen für die neue Aufgabe ein separates Unternehmen.
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