Allgemein
Arbeitsgemeinschaften (hier kurz ARGE/ARGEN genannt) sind Personengesellschaften nach BGB. Es ist dabei gleichgültig, ob die ARGE nach außen im eigenen Namen auftritt oder nicht.
Gewerbesteuerpflicht
Für Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe ist i.d.R. keine separate Gewerbesteuer zu entrichten.
Dies leitet sich aus der Abgabenordnung (AO) §180 und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) §2a her. Die Arbeitsgemeinschaften sind hierbei als Betriebsstätten der jeweiligen Gesellschafter zu betrachten. Aus Vereinfachungsgründen wird somit von einer eigenständigen Heranziehung der Gewerbeertragssteuer abgesehen.
Vorausgesetzt die ARGE erfüllt die nachfolgende Bedingung:
- Zweck der ARGE ist die alleinige Erfüllung eines Werkvertrages (§ 631 BGB) oder Werklieferungsvertrages (§ 651 BGB)
Wichtig
Erfüllt die ARGE mehrere Verträge? Dann gilt diese ARGE als sachlich selbstständiger Gewerbebetrieb und wird gewerbesteuerpflichtig.
Beispiel: Eine ARGE baut ein Gebäude und übernimmt die anschließende Vermarktung!