Definition Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft
"Kooperation anstatt Konkurrenz"
Unter diesem Motto kommt es besonders im Baugewerbe immer wieder vor, dass sich Unternehmen in anspruchsvollen Einzelmaßnahmen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen.
Die Beweggründe hierbei sind verschieden:
Werden Maßnahmen erst durch die unterschiedlichen Spezialisierungen möglich (Bsp. ein Tiefbauer und ein Gleisbauer), so wird eine sogenannte vertikale-ARGE (auch Dach-ARGE genannt) gegründet.
Ist das Bauvolumen für einen einzelnen Unternehmer zu groß, so schließen sich die Unternehmer mit gleichem Leistungsportfolio zur horizontalen-ARGE (auch echte ARGE genannt) zusammen.
Rechtlich erfolgt dieser Zusammenschluss über die jeweiligen ARGE-Verträge. Mindestens zwei Unternehmen schließen sich bei der Gründung einer ARGE zusammen. Der entsprechende ARGE-Vertrag regelt dabei lediglich das Innenverhältnis der Partner untereinander.
Im Außenverhältnis, gegenüber Dritten, haften alle Partner gesamtschuldnerisch.
Die gegründeten ARGEN sind formal als GBR (Gesellschaften Bürgerlichen Rechts) einzuordnen.
In der Regel schließen sich verschiedene Unternehmen bei Angebotsabgabe zur sog. Bietergemeinschaft zusammen. Mit erteiltem Zuschlag (Auftrag) löst sich die Bietergemeinschaft auf und die beteiligten Unternehmen gründen eine Arbeitsgemeinschaft.
Die Vorteile einer solchen Vorgehensweise sind hier (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) nachfolgend aufgelistet:
Für den Auftraggeber
- Abwicklung von Großprojekten mit einem Auftragnehmer
- Minimierung des Ausfallrisikos (alle ARGE-Gesellschafter sind vollhaftend)
- Strategische Vergabe an bestimmte Unternehmen
Für den Auftragnehmer
- Aufteilung der Kapazitäten auf verschiedene ARGEN (bessere Auslastung)
- Minderung des Ausfallrisikos (wenn seine Kapazität auf mehrer Projekte verteilt ist)
- Zugang zu anspruchsvolleren Projekten (welche er allein aufgrund des Volumens oder technisch nicht hätte leisten können)
- Bessere Vermarktung des eigenen Know-How